Deshalb habe sie Kostengutsprache für ein zusätzliches Gerät mit einer Audioschnittstelle im Empfänger beantragt, welches via Audiokabel die Sprache über das Notebook der Beschwerdeführerin an die Schriftdolmetscherin senden könne. Die Schriftdolmetscherinnen würden jeweils für mehrere Kundinnen und Kunden gleichzeitig arbeiten und würden nicht über eine eigene Mikrofonie verfügen, die sie den Empfängerinnen zur Verfügung stellen könnten. Die Mikrofone müssten bei den Klientinnen vor Ort sein und nicht bei der Schriftdolmetscherin. Die Mikrofonie müsse also bis zum Abschluss der Aus-/Weiterbildung bei der Kundin bleiben.