3.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzliche Abklärungspflicht verletzt, indem sie keinerlei Abklärungsmassnahmen getroffen habe (vgl. Beschwerde S. 5). Gemäss der Herstellerfirma könne das ihr zugesprochene Mikrofon nur Signale auf ihre Hörimplantate senden, nicht aber Signale an die Schriftdolmetscherin weiterleiten. Deshalb habe sie Kostengutsprache für ein zusätzliches Gerät mit einer Audioschnittstelle im Empfänger beantragt, welches via Audiokabel die Sprache über das Notebook der Beschwerdeführerin an die Schriftdolmetscherin senden könne.