Gleich bleibe allerdings die Tatsache, dass die zusätzliche FM-Anlage primär dafür benötigt werde, dass die Schriftdolmetscherin ihre Arbeit ausführen könne. Werde eine Online-Schriftdolmetscher-Dienstleistung angeboten, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Anbieter über eine entsprechende Ausrüstung verfüge, mit welcher die angebotene Dienstleistung erfüllt werden könne. Dafür sei nicht die IV verantwortlich. Daher werde das Leistungsbegehren abgewiesen (VB 176 S. 2).