3.2. In ihrer Verfügung vom 10. Mai 2022 (VB 176) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, im Vorbescheidverfahren sei von ihrer Seite her festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin online an den überbetrieblichen Kursen teilnehmen würde. Dies sei nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin sei vor Ort und die Schriftdolmetscherin online zugeschaltet. Aus diesem Grund sei die zusätzliche FM-Anlage zur Übertragung notwendig. -7-