Eine Verbindung zur Schriftdolmetscherin müsse hergestellt werden können. Ohne Hilfe der Schriftdolmetscherin bekomme sie (die Beschwerdeführerin) nur einen kleinen Teil des Gesprochenen mit. Mit Hilfe der Schriftdolmetscherin seien dies hingegen rund 80 % des Gesprochenen. Eine Verbindung zur Schriftdolmetscherin sei damit essentiell. Es könne darauf nicht verzichtet werden, ansonsten wäre eine Teilnahme an den überbetrieblichen Kursen nicht möglich respektive nicht zielführend (VB 167 S. 2). -6-