3.1.3. In ihrem Einwand vom 21. Februar 2022 gegen den Vorbescheid vom 21. Januar 2022 (VB 164) führte die Beschwerdeführerin aus, mit der bereits vorhandenen FM-Anlage sei es nicht möglich, eine Verbindung zur Schriftdolmetscherin herzustellen. Die bereits vorhandene FM-Anlage besitze die technischen Voraussetzungen dafür nicht. Ein Verbinden mit einem Laptop sei nicht möglich. Die Übertragung an die Schriftdolmetscherin sei somit nicht möglich. Für die Teilnahme an den überbetrieblichen Kursen sei dies aber unbedingt notwendig. Eine Verbindung zur Schriftdolmetscherin müsse hergestellt werden können.