– an Kleinkinder zur Frühförderung, wenn ein von einem Audiopädagogen/einer Audiopädagogin begründeter Antrag vorliegt. – an Schüler/innen, wenn dadurch der Besuch der Normalschule ermöglicht wird. – an Sonderschüler/innen, die wegen weiterer Gebrechen eine andere (nicht durch einen Hörschaden bedingte) Sonderschule besuchen. – an versicherte Personen, die wegen erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung eine Lehranstalt besuchen. – an Erwerbstätige, wenn durch die Anlage die Erwerbsfähigkeit ermöglicht oder erhalten werden kann.