Unter anderem leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprachen für FM-Anlagen (Mitteilungen vom 29. Oktober 2008 und 3. August 2020), eine erstmalige berufliche Ausbildung als Köchin EFZ (Mitteilung vom 17. Februar 2021) und einen Online-Schriftdolmetsch- dienst für acht überbetriebliche Kurse im ersten Lehrjahr (Mitteilung vom 4. Oktober 2021). Am 11. November 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für eine zusätzliche FM- Anlage für die Übertragung des Online-Schriftdolmetschdienstes an den überbetrieblichen Kursen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2022 ab.