5. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verfügung vom 12. Mai 2022 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 11 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.