che Rückfrage des Beschwerdeführers vom 15. November 2021 (VB 216, S. 3) in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (VB 218) nicht beantwortet hatte. 4.4. Nach dem Dargelegten fehlt es bereits in zeitlicher, aber auch in qualitativer Hinsicht an zureichenden sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell (weiterhin) nicht möglich ist. Damit besteht kein Raum für die Einholung eines Gerichtsgutachtens (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen). Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.