K. vom 25. Juni (VB 143) und 21. Juli 2020 (VB 145) sowie vom 3. Juni 2021 (VB 196, S. 2) mit Attestierung einer weiterhin bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit, jedoch ohne einlässliche Befundangaben. Auf welchen "psychopathologischen Befund" sich Dr. med. H. stützte, bleibt damit unklar, weshalb dessen Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und insbesondere deren Zeitpunkt nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Die von Dr. med. H. zur Begründung des Wiederlangens einer Arbeitsfähigkeit angeführte Angabe einer "Verbesserung der reaktiv-depres- siven, chronifizierten Symptomatik" durch Dr. med.