4.1.4. Hinzu kommt, dass Dr. med. H. gestützt auf die Angaben von Dr. med. K. für die Periode vom 10. April 2019 bis Ende 2020 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausging, wobei er im Gutachten vom 24. August 2021 (vgl. VB 206, S. 209) sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 festhielt, dass "die Beurteilung des behandelnden Psychiaters […] Ende 2020 nicht durch einen psychopathologischen Befund hinreichend gestützt" werde, so dass sie nicht nachvollzogen werden könne und daher die "aktuelle Einschätzung […] retrospektiv seit Ende 2020" gelte (VB 218, S. 2). Dr. med.