Dr. med. H. gerade keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern äusserte sich lediglich zur aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht bedeutsamen Frage des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2. November 2015 (vgl. VB 42.20, S. 16 ff.). Es handelte sich dabei ferner nicht um ein versicherungsexternes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med.