4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 11. Juli 2016 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. VB 28), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2017 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. dazu vorne E. 2.1.1.) – der Gesundheitszustand ab Januar 2016 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend.