Ab Ende 2020 sei indes eine weitere Arbeitsunfähigkeit anhand der psychopathologischen Befunde nicht mehr hinreichend begründet. Ab diesem Zeitpunkt gelte daher die Einschätzung gemäss dem Gutachten vom 24. August 2021. Die Rückfragen des Beschwerdeführers seien als "juristische[s] Schreiben […] juristisch zu prüfen und zu beantworten" und enthielten ferner keine "neue[n] medizinische[n] Sachverhalte […]". Es würden letztlich einzig Fragen gestellt, welche mit dem Gutachten vom 24. August 2021 bereits beantwortet seien.