lassen (VB 208, S. 4). Mit Schreiben vom 19. November 2021 reichte die Beschwerdegegnerin diese Frage – zusammen mit weiteren Rückfragen des Beschwerdeführers vom 15. November 2021 (VB 216) – an die Gutachterstelle weiter (VB 217). Der gutachterlichen Antwort vom 20. Dezember 2021 (VB 218) ist bezüglich der Rückfragen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen zu entnehmen, dass gestützt auf die aktenkundige Beurteilung des behandelnden Psychiaters von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die Periode vom 10. April 2019 bis Ende 2020 auszugehen sei. Ab Ende 2020 sei indes eine weitere Arbeitsunfähigkeit anhand der psychopathologischen Befunde nicht mehr hinreichend begründet.