2021 zu befristen (VB 235). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses entspreche nicht den vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.984 vom 25. September 2019 aufgestellten Anforderungen und sei ferner im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen notwendig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2022 zu Recht (lediglich) eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat.