1. In ihrer Verfügung vom 12. Mai 2022 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre PMEDA-Gutachten vom 24. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 206) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (VB 218) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 10. April 2019 für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen, weshalb er unter Berücksichtigung des Wartejahres ab dem 1. April 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.