C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 23. August 2018 mit Verfügung vom 15. November 2018 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.984 vom 25. September 2019 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.