Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.234 / sb / ce (Vers.-Nr. 756.3177.3944.86) Art. 91 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, lex go AG, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. Mai 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Juli 2016 der Folgen eines am 2. November 2015 erlittenen Unfalls wegen bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwer- degegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situa- tion ab und führte Frühinterventionsmassnahmen durch. Schliesslich wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invaliden- rente gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. C., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 23. August 2018 mit Ver- fügung vom 15. November 2018 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.984 vom 25. Septem- ber 2019 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Ab- klärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Unterla- gen ein und liess den Beschwerdeführer anschliessend durch die PMEDA AG, Zürich, polydisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 24. Au- gust 2021 erstattet. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 nahmen die Gutachter Stellung zu den Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers. Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich die Zuspra- che einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Periode vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 in Aussicht und erliess sodann am 12. Mai 2022 eine gleichlautende Verfügung. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 12. Mai 2022 sei aufzuheben, ein gerichtliches Ober- gutachten einzuholen und in der Sache neu zu entscheiden. 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab dem 1. November 2016 eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. -3- 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Mai 2022 aufzuheben und die An- gelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsver- treter zu ernennen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. bzw. 22. Juli 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einge- räumt, worauf diese mit Eingabe vom 11. Juli 2022 verzichtete. 2.4. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsan- walt MLaw Andreas Hübscher, Baden, zu dessen unentgeltlichem Vertre- ter. 2.5. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 4. August 2022 an seinen An- trägen fest und reichte weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 12. Mai 2022 geht die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre PMEDA-Gutachten vom 24. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 206) sowie die ergän- zende gutachterliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (VB 218) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 10. April 2019 für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen, weshalb er unter Be- rücksichtigung des Wartejahres ab dem 1. April 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Infolge einer Verbesserung des Gesundheits- zustands mit einer Arbeitsfähigkeit von nunmehr 80 % in der angestamm- ten und 100 % in einer angepassten Tätigkeit sei die Rente indes bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von lediglich noch 32 % per 31. März -4- 2021 zu befristen (VB 235). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin einge- holte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses entspreche nicht den vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.984 vom 25. Septem- ber 2019 aufgestellten Anforderungen und sei ferner im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen not- wendig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2022 zu Recht (ledig- lich) eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. 2. 2.1. 2.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.1.2. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im All- gemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 102 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2. 2.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). -5- 2.2.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.2.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozial- versicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2022 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre -6- PMEDA-Gutachten vom 24. August 2021. Dieses vereint eine internisti- sche Beurteilung durch Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. E., Facharzt für Neuro- logie, eine oto-rhino-laryngologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. F., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, eine orthopädische Beurteilung durch Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. H., Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe- rapie. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt (vgl. VB 206, S. 8): "Hochfrequenter Tinnitus beidseits, DD: posttraumatisch, sui generis Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits mit Hochtonsteilabfall Fehlgebrauch von Benzodiazepinen Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)". Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder ei- ner vergleichbaren Arbeit seien demgegenüber folgende Diagnosen (VB 206, S. 8 f.): "Gastroösophagealer Reflux Mögliche diskrete sensible Nervenwurzelaffektion C6 links, ohne assozi- ierte neurogene (radikuläre) Schmerzen und ohne namhafte funktionelle Relevanz Schädelprellung, DD Commotio cerebri am 02.11.2015, ohne nervale Re- siduen Spannungskopfschmerzen". Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit zufolge oto-rhino-laryngologisch sowie psychisch bedingter Einschränkungen zu 80 % und in einer ange- passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte "spätes- tens seit Ende 2020" (VB 206, S. 9 f.). 3.2. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 hielt Dr. med. I., Praktische Ärz- tin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) fest, "die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit für den Zeitraum zwischen April 2019 und Ende 2020 [sei] allerdings nicht sehr präzis", und empfahl, den psychiatrischen PMEDA-Gutachter noch zur Frage, "wie er die Arbeitsfähigkeit […] zwischen April 2019 und Ende 2020 überwiegend wahrscheinlich" einschätze, Stellung nehmen zu -7- lassen (VB 208, S. 4). Mit Schreiben vom 19. November 2021 reichte die Beschwerdegegnerin diese Frage – zusammen mit weiteren Rückfragen des Beschwerdeführers vom 15. November 2021 (VB 216) – an die Gut- achterstelle weiter (VB 217). Der gutachterlichen Antwort vom 20. Dezem- ber 2021 (VB 218) ist bezüglich der Rückfragen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen zu entnehmen, dass gestützt auf die aktenkundige Beur- teilung des behandelnden Psychiaters von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die Periode vom 10. April 2019 bis Ende 2020 auszugehen sei. Ab Ende 2020 sei indes eine weitere Arbeitsunfähigkeit anhand der psychopatholo- gischen Befunde nicht mehr hinreichend begründet. Ab diesem Zeitpunkt gelte daher die Einschätzung gemäss dem Gutachten vom 24. August 2021. Die Rückfragen des Beschwerdeführers seien als "juristische[s] Schreiben […] juristisch zu prüfen und zu beantworten" und enthielten fer- ner keine "neue[n] medizinische[n] Sachverhalte […]". Es würden letztlich einzig Fragen gestellt, welche mit dem Gutachten vom 24. August 2021 bereits beantwortet seien. 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 11. Juli 2016 zum Leistungsbezug an- gemeldet (vgl. VB 28), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2017 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Be- rücksichtigung des Wartejahres (vgl. dazu vorne E. 2.1.1.) – der Gesund- heitszustand ab Januar 2016 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend. 4.1.2. Dem PMEDA-Gutachten vom 24. August 2021 ist lediglich eine "[s]pätes- tens seit Ende 2020 geltend[e]" Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entneh- men VB 206, S. 9 f.). Dem Gutachten fehlt es damit an einer für die Prüfung des Rentenanspruchs hinreichenden retrospektiven Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit. Daran vermögen insbesondere die spezifischen Ausführun- gen zum zeitlichen Verlauf im psychiatrischen Teil des PMEDA-Gutachtens vom 24. August 2021 (VB 206, S. 207 ff.) nichts zu ändern: So äusserte sich Dr. med. H. dort ebenfalls lediglich zum Zeitraum ab Ende 2020. Wei- ter führte er für die Zeit vor April 2019 im Wesentlichen einzig den von der Suva veranlassten Untersuchungsbericht von Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2016 (VB 42.20) sowie das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 23. August 2018 (VB 94, S. 9 ff.) an, ohne dazu indes in- haltlich nachvollziehbar begründet Stellung zu nehmen. Diese beiden fach- medizinischen Einschätzungen vermögen denn auch nicht ohne Weiteres Basis einer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu bilden. So nahm Dr. med. J., der immerhin die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sowie einer Anpassungsstörung mit Angst und Phobien (ICD-10 F43.8) stellte (vgl. VB 42.20, S.16), entgegen der Ausführungen von -8- Dr. med. H. gerade keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern äus- serte sich lediglich zur aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht bedeutsa- men Frage des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi- schen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2. November 2015 (vgl. VB 42.20, S. 16 ff.). Es handelte sich dabei ferner nicht um ein versi- cherungsexternes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG. Das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. C. vom 23. August 2018 hatte das Versiche- rungsgericht mit E. 3.4. seines Urteils VBE.2018.984 vom 25. September 2019 schliesslich als unvollständig betrachtet und daher die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen (VB 117 S. 6). 4.1.3. Hinzu kommt, dass der psychiatrische PMEDA-Gutachter – auch in der er- gänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (VB 218) – im Zusam- menhang mit der retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers neben dem Untersuchungsbericht von Dr. med. J. vom 25. August 2016 und dem Gutachten von Dr. med. C. vom 23. August 2018 einzig zwei Beurteilungen des "behandelnden Psychiaters" vom 10. April 2019 und vom "Dezember 2020" erwähnte (VB 206, S. 207 und S. 209). Es scheint sich um die Berichte von Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R., vom 10. April 2019 (VB 137.10) und vom 1. Dezember 2020 (VB 184 S. 1 ff.) zu handeln. Nicht berücksichtigt werden demgegen- über insbesondere die Berichte von Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., vom 25. April 2016 (VB 31.20), von Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Assistenzarztes N., Universitätsspital O., vom 26. November 2018 (VB 137.3), von Dr. med. P., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital O., vom 18. Dezember 2018 (VB 137.5), von Dr. med. AA., Facharzt für Anästhesi- ologie, Dr. med. AB., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Assistenzärztin Dr. med. AC., Psychiatrische Dienste AD., vom 6. Februar 2019 eine Hospitalisation vom 18. Januar bis 31. Januar 2019 betreffend (VB 131, S. 13 ff.), und von Dr. med. AE., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie MSc AF., Psychiatrische Dienste AD., vom 17. Mai 2019 (VB 131 S. 7 ff.) und vom 6. Juni 2019 Psychiatrische Dienste AD. (VB 131, S. 1 ff.), obschon diese in der Aktenzusammenfassung des Gut- achtens enthalten sind (vgl. VB 206, S. 13 ff.). Weder in dieser noch im psychiatrischen Teil des Gutachtens erwähnt sind demgegenüber insbe- sondere die Konsultationsnotizen von Dr. med. K. für die Periode vom 9. Mai 2019 bis 6. Februar 2020 (VB 138, S. 21 ff.), der Bericht von Dr. med. P. und der Psychologin Dr. phil. AG., Universitätsspital O., vom 25. März 2019 (VB 137.9) und der Bericht vom 30. März 2017 von Dr. med. AH., Facharzt für Neurologie, und der Psychologen Dres. phil. AI. und AJ., Rehaklinik AK., über eine neuropsychologische Beurteilung (VB 70, S. 6 ff.). Der psychiatrische Teil des Gutachtens basiert damit in seiner ret- rospektiven Beurteilung nicht auf einer vollständigen Würdigung der (medi- zinischen) Aktenlage. -9- 4.1.4. Hinzu kommt, dass Dr. med. H. gestützt auf die Angaben von Dr. med. K. für die Periode vom 10. April 2019 bis Ende 2020 von einer vollen Arbeits- unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausging, wobei er im Gutachten vom 24. August 2021 (vgl. VB 206, S. 209) sowie in der ergänzenden gutachter- lichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 festhielt, dass "die Beurtei- lung des behandelnden Psychiaters […] Ende 2020 nicht durch einen psy- chopathologischen Befund hinreichend gestützt" werde, so dass sie nicht nachvollzogen werden könne und daher die "aktuelle Einschätzung […] ret- rospektiv seit Ende 2020" gelte (VB 218, S. 2). Dr. med. K. gab indes in seinem Bericht vom 1. Dezember 2020 an, den Beschwerdeführer wegen eigener Krankheitsabwesenheit vom 9. September bis 6. Dezember 2020 nicht gesehen zu haben (VB 184, S. 3). Für die Zeit ab dem 7. Dezember 2020 sei ein "Termin in Planung" (VB 184, S. 5). Für den Zeitraum nach diesem Bericht vom 1. Dezember 2020 finden sich in den Akten lediglich drei Arztzeugnisse von Dr. med. K. vom 25. Juni (VB 143) und 21. Juli 2020 (VB 145) sowie vom 3. Juni 2021 (VB 196, S. 2) mit Attestierung einer wei- terhin bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit, jedoch ohne einlässliche Be- fundangaben. Auf welchen "psychopathologischen Befund" sich Dr. med. H. stützte, bleibt damit unklar, weshalb dessen Annahme einer Verbesse- rung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und insbesondere deren Zeitpunkt nicht ohne Weiteres nachvollziehbar er- scheint. Die von Dr. med. H. zur Begründung des Wiederlangens einer Ar- beitsfähigkeit angeführte Angabe einer "Verbesserung der reaktiv-depres- siven, chronifizierten Symptomatik" durch Dr. med. K. in dessen Bericht vom 1. Dezember 2020 (vgl. VB 206, S. 207) scheint sich nach dem Dar- gelegten jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt "Ende 2020" zu beziehen. Zu- dem gab Dr. med. K. lediglich – aber immerhin – eine "leicht rückläufige Symptomatik der schweren depressiven Episode" an (VB 184, S. 5). Wes- halb dies mit einem Übergang von einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer an- gepassten Tätigkeit einhergehen soll, wurde von Dr. med. H. indes nicht nachvollziehbar dargelegt. 4.2. Ferner ist ergänzend festzuhalten, dass der psychiatrische PMEDA-Gut- achter auf die Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers nach dem natürli- chen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 2. November 2015 angab, "eine wesentliche konkurrie- rende Ursache" seien "die privaten Belastungen des Versicherten (lau- fende Scheidung, Betreibungen, juristische Verfahren)" (VB 206, S. 211). Derartige psychosoziale Belastungsfaktoren oder Hinweise darauf waren unter anderem auch bereits dem Gutachten von Dr. med. C. vom 23. Au- gust 2018 (VB 94, S. 21 und S. 24), den Angaben von Dr. med. K. vom 1. Dezember 2020 (VB 184, S. 3) und vom 10. April 2019 (VB 137.10, S. 1) - 10 - sowie den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. H. (VB 206, S. 193) zu entnehmen. Mangels entsprechender Ausführungen von Dr. med. H. bleibt indes unklar, ob die psychischen Beschwerden al- lenfalls in psychosozialen Belastungsfaktoren ihre hinreichende Erklärung finden und damit invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht zu lassen sind (vgl. hierzu statt vieler BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.5, 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_936/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.4.3 sowie 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2 und MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 30 zu Art. 4 IVG mit Hinweisen). 4.3. Schliesslich verbleibt anzumerken, dass im psychiatrischen Teil des PMEDA-Gutachtens vom 24. August 2021 zur Frage der Arbeitsfähigkeit ausgeführt wurde, "Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und hohen An- forderungen an die Konzentration sollten vorerst vermieden werden, was auch die angestammte Arbeit als IT-Projektmanager oder eine vergleich- bare Arbeit" betreffe, und dass für die angestammte Tätigkeit "eine Leis- tungseinschränkung von 20 %" bestehe (VB 206, S. 206 f.). Mit diesen An- gaben bleibt unklar, ab wann die Arbeitsfähigkeit von 80 % in der ange- stammten Tätigkeit gelte, zumal der Gutachter die berechtigte diesbezügli- che Rückfrage des Beschwerdeführers vom 15. November 2021 (VB 216, S. 3) in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (VB 218) nicht beantwortet hatte. 4.4. Nach dem Dargelegten fehlt es bereits in zeitlicher, aber auch in qualitativer Hinsicht an zureichenden sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerde- gegnerin, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell (weiterhin) nicht möglich ist. Damit besteht kein Raum für die Einholung eines Gerichtsgutachtens (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen). Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. 5. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verfügung vom 12. Mai 2022 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuhe- ben und die Sache eventualantragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 11 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsver- treter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). - 12 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner