In antizipierter Beweiswürdigung ist auf die beantragten Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 18 f.) zu verzichten, da davon keine zu einem anderen Ergebnis führenden zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 erweist sich damit als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -9- 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).