Dementsprechend besteht unter dem Titel "Unfall" über diesen Zeitpunkt hinaus kein Anspruch auf Leistungen. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung (vgl. E. 2.1) vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 70 f.). In antizipierter Beweiswürdigung ist auf die beantragten Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 18 f.) zu verzichten, da davon keine zu einem anderen Ergebnis führenden zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236).