5.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 31. Juli 2020 lediglich zu einer Kontusion der rechten Schulter mit einer vorübergehenden, höchstens sechs Monate dauernden Verschlimmerung der aufgrund des degenerativen Vorzustandes bestehenden Schulterbeschwerden kam. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Nachweis dafür erbracht, dass das fragliche Ereignis keine auch nur geringe Teilursache der an der rechten Schulter festgestellten Rotatorenmanschettenruptur und der über den 11. September 2020 hinaus anhaltenden Symptomatik ist. Dementsprechend besteht unter dem Titel "Unfall" über diesen Zeitpunkt hinaus kein Anspruch auf Leistungen.