Auch Dr. med. G. hielt, nachdem er die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2021 untersucht hatte, am 28. November 2021 fest, es seien keine massiven Vorschäden an der Supraspinatussehne beschrieben (VB 4/1.1 S. 3 f.). Diese Beurteilungen stehen klarerweise im Widerspruch zu den Berichten des Kantonsspitals F., namentlich demjenigen vom 20. Mai 2020, in welchem gestützt auf die – wegen vor gut zwei Monaten erneut aufgetretener schmerzhafter Beschwerden an der bereits 2019 behandelten rechten Schulter (vgl. VB 3/1) durchgeführte – MRI-Untersuchung vom 6. Mai 2020 eine "transmurale SSP- Sehnenruptur mit LBS-Partialläsion und Instabilität" diagnostiziert wurde (VB 3/3;