4/2), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. Beschwerde S. 6 ff.), anbelangt, erfolgten diese offensichtlich in Unkenntnis der relevanten Akten des Kantonsspitals F. (VB 3/1; 3/2; 3/3; zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht vgl. E. 4.1. hiervor). So führten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E. am 24. September 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe erst seit dem Sturz auf die rechte Schulter auch dort Schmerzen und eine klare Funktionseinbusse. Vor dem Unfall (vom 31. Juli 2020) habe sie auf der rechten (und der linken) Seite gar keine Beschwerden verspürt (VB 3/14). Auch Dr. med.