Zudem sei das "allein anamnestisch und subjektiv" initial als Kontusion beschriebene Ereignis in Form einer Prellung ungeeignet, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen, dies erst recht ohne ausgewiesenen Bone Bruise im unmittelbar benachbarten Humeruskopf. Zudem würden in keinem Dokument klinisch relevante Befunde eines Kontusionsereignisses (Schwellung, Schürfung, Rötung, Hämatom) aufgeführt. Der status quo sine sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen, was der Resorptionszeit einer Kontusionsschwellung im Weichteilbereich der Schulterregion entspreche (VB 4/4 S. 4). Damit begründete Dr. med. C. seine Schlussfolgerungen einleuchtend.