Vorliegend wurde die Stellungnahme von Dr. med. C. noch vor Erlass des Einspracheentscheids durch die Beschwerdegegnerin eingeholt, weshalb der genannte Bundesgerichtsentscheid ebenfalls nicht einschlägig ist. Dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren ergänzende Abklärungen tätigte, war ohne Weiteres zulässig (vgl. hierzu BGE 132 V 368 Regeste und E. 6.1 f. S. 374 f.). -7-