Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 geltend, der Bericht von Dr. med. C. sei unbeachtlich, da er erst im Einspracheverfahren erstellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 12). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im genannten Urteil mit der Frage befasst hat, unter welchen Umständen das Einreichen einer versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung durch den Unfallversicherer im Beschwerdeverfahren zulässig ist (vgl. E. 5 des genannten Urteils). Vorliegend wurde die Stellungnahme von Dr. med.