Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf die Kurzbeurteilungen von Dr. med. D. vom 21. September und 5. Oktober 2020 (VB 3/13 und 3/16), sondern die (im Ergebnis allerdings damit übereinstimmende) fundiert begründete Einschätzung von Dr. med. C. vom 6. April 2022 (VB 4/4; vgl. VB 5/8 S. 3) stützte, erübrigen sich Ausführungen zum Beweiswert der ersteren.