Die Beschwerdegegnerin hätte daher nicht eine weitere versicherungsinterne Beurteilung einholen dürfen, sondern hätte ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag geben müssen (vgl. Beschwerde S. 11). Im Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012, auf das sie sich in diesem Zusammenhang beruft, hatte das Bundesgericht selber zumindest geringe Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung eines versicherungsinternen Arztes und führte aus, bei Vorliegen solcher sei – gerade wenn es sich um eine "schwierige Kausalitätsbeurteilung" handle – ein externes medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. E. 3.3 des genannten Urteils).