5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die beiden (von der Beschwerdegegnerin im Verlauf eingeholten) versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. D., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien nicht beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin hätte daher nicht eine weitere versicherungsinterne Beurteilung einholen dürfen, sondern hätte ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag geben müssen (vgl. Beschwerde S. 11).