3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C., Facharzt für Chirurgie, vom 6. April 2022 (VB 4/4). Dieser stellte folgende Diagnosen (VB 4/4 S. 3): "- Vorbestehende, chronische, osteodegenerative transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter, erstmals dokumentiert am 06.05.2020 - Schweres zerviko-spinales Schmerzsyndrom bei osteodegenerativen Veränderungen mit radikulärer Symptomatik C4 – C6 rechts".