Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sei zu Unrecht vom Erreichen des Status quo sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall ausgegangen. Tatsächlich habe dieser die Rotatorenmanschettenläsion verursacht bzw. zumindest zu einer richtungsgebenden und nicht nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 1.3. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom 31. Juli 2020 mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 (VB 5/8) zu Recht per 11. September 2020 einstellte.