Das Ereignis sei zudem ungeeignet gewesen, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Der status quo sine sei vier bis sechs Wochen nach dem Kontusionsereignis erreicht worden, womit ab dem 11. September 2020 kein Leistungsanspruch mehr bestehe (VB 5/8 S. 3). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sei zu Unrecht vom Erreichen des Status quo sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall ausgegangen.