1.2. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 5/8) vorgenommene Leistungseinstellung im Wesentlichen – unter Hinweis auf die entsprechende Beurteilung eines ihrer beratenden Ärzte – damit, dass die Rotatorenmanschettenruptur nicht unfallkausal sei. Eine MRI-Untersuchung habe bereits drei Monate vor dem Unfall vom 31. Juli 2020 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt, und auch die daraufhin noch durchgeführten bildgebenden Untersuchung hätten rein degenerative Veränderungen gezeigt. Das Ereignis sei zudem ungeeignet gewesen, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen.