Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts -3- 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2021 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.