1. In Abweisung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 23.60 für die ausstehende Kostenbeteiligung und Fr. 30.00 für Bearbeitungsgebühren, somit total Fr. 53.60, zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B. aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten