5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 23.60 für die ausstehende Kostenbeteiligung und Fr. 30.00 für Bearbeitungsgebühren, somit total Fr. 53.60, schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B. aufzuheben.