4.3.2. Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung zu nennen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die entsprechenden Angaben werden in den Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Dieses Erfordernis dient dazu, dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls Aufschluss über den Anlass der Betreibung zu geben und erlaubt ihm, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Der Schuldner muss aus den Angaben erkennen, um welche Forderung es geht.