4.3. 4.3.1. Am 30. November 2021 wurde der Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts B. vom 17. November 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt (VB 8). Diese rügt in diesem Zusammenhang, dass im Zahlungsbefehl unter der Bezeichnung "Kostenbeteiligung" der Betrag von Fr. 53.60 eingetragen worden sei, mithin die Mahnkosten nicht getrennt erwähnt worden seien. Die Betreibung sei damit ungültig (Beschwerde, Ziff. 2).