4.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 eine Mahnung (VB 5) und am 2. Juli 2021 eine Zahlungsaufforderung (VB 6) zukommen. Mit diesem Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zahlung innert 30 Tagen auf und wies sie auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin (VB 6). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Kostenbeteiligungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. -8-