Es handelt sich dabei um einen geringfügigen Ausstand, womit die Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip und die dargelegte Kasuistik – und entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 3) – nicht zu beanstanden sind, zumal die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands für den Krankenversicherer nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (IVO BÜHLER/CLIFF EGLE, in: Blechta et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum KVG und KVAG, 2020, N. 14 zu Art. 64a KVG mit Hinweisen).