3.3.2. Durch ihre Weigerung, die fällige Kostenbeteiligung zu bezahlen, verursachte die Beschwerdeführerin schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die ausstehende Kostenbeteiligung in Höhe von Fr. 23.60 verlangte die Beschwerdegegnerin Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 (VB 6; VB 14 S. 3).