Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, wie die Edition von Rechnungen und Leistungsabrechnungen des Jahres 2021 die Beschwerdeführerin betreffend bei der Beschwerdegegnerin zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könnte. Der gestellte Beweisantrag (Beschwerde, Ziff. 1) ist somit abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).