Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich somit, dass der maximal jährliche Selbstbehalt von Fr. 700.00 noch nicht ausgeschöpft war, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Leistungsabrechnung F-2100397656 vom 13. April 2021 (VB 4) zustellte. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht den Betrag von Fr. 23.60 (= 10 % der Behandlungskosten in Höhe von Fr. 236.00) in Rechnung.