3.2. 3.2.1. Im vorliegenden Fall forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Leistungsabrechnung F-2100397656 vom 13. April 2021 eine Kostenbeteiligung (Selbstbehalt) von Fr. 23.60 aufgrund einer Arztbehandlung bei C. AG, Q., vom 7. April 2021, ein (VB 4). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dieser Betrag sei nicht geschuldet, da zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Franchise und der Selbstbehalt bereits ausgeschöpft gewesen seien (Beschwerde, Ziff. 4). 3.2.2. Gemäss der Versicherungspolice der Beschwerdeführerin betrug ihre Jahresfranchise im Jahr 2021 Fr. 500.00 (VB 2).