könne (VB 14 S. 3 f.). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache, wie etwa jenem, dass die Bearbeitungskosten zu hoch seien (vgl. VB 11 S. 1 f.), fand im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch nicht statt. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin zwar verletzt. Da sich die Beschwerdeführerin vor dem hiesigen Gericht, welches über eine volle Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen verfügt, erneut ausführlich äussern konnte, kann die Gehörsverletzung indes als geheilt gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2 mit Hinweisen).