Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 2.3. Im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Beschwerdeführerin an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen müsse. Die Beschwerdegegnerin fasste den Sachverhalt zusammen und überprüfte die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Leistungsabrechnung auf ihre Korrektheit. Sie wies darauf hin, dass vorliegend keine Unterlagen vorlägen, wonach die Schuld in der Zwischenzeit gezahlt worden sei, womit Rechtsöffnung erteilt werden -4-