2. 2.1. Vorab ist auf die (sinngemässe) Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich nicht rechtsgenüglich mit den einspracheweise vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 2).