1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2022, womit diese die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Kostenbeteiligung von Fr. 23.60, Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 und Betreibungskosten -3- verpflichtete (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14). Nicht Anfechtungsgegenstand bildet dagegen die Eintragung der Beschwerdeführerin auf der Liste der säumigen Versicherten der SVA Aargau und den damit verbundenen Leistungsaufschub durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde, Ziff. 5 f.). Auf den Beschwerdeantrag 2 ist somit nicht einzutreten.